⚠️ Allergenkennzeichnung: die 14 Allergene – und was Sie angeben müssen
Gemäß EU 1169/2011 müssen Sie 14 Allergene angeben – auch bei loser Ware. So bleiben Sie korrekt.
Genaue Allergeninformationen bereitzustellen ist gesetzliche Pflicht und schafft Vertrauen. In der gesamten EU müssen Allergene angegeben werden, sobald sie als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden. Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 1169/2011 gilt dies auch für lose Ware (nicht vorverpackte Lebensmittel) – einschließlich Restaurantgerichten –, wobei jedes Land selbst festlegt, in welcher Form die Information zu erfolgen hat; mündliche Angaben werden in der Regel nur akzeptiert, wenn jederzeit eine schriftliche Aufzeichnung verfügbar ist.
Die 14 anzugebenden Allergene
Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite (>10 mg/kg), Lupinen, Weichtiere.
Wo es häufig schiefgeht
- Kreuzkontamination in offenen Küchen und an Buffets
- Rezept- oder Lieferantenänderungen, die nicht in die Allergenliste einfließen
- „Kann enthalten“ als pauschaler Haftungsausschluss statt einer echten Risikobewertung
- Mitarbeitende geben Allergenauskünfte ohne schriftliche Grundlage
Vorsorgliche „Kann Spuren von … enthalten“-Kennzeichnungen sollten auf einer echten Risikobewertung beruhen und nur Allergene aufführen, die realistisch vorhanden sein können – nicht als pauschale Auffangklausel.
EU-Verordnung 1169/2011, Artikel 44; nationale Vorschriften regeln die Art der Offenlegung. Der Betreiber ist für die angegebenen Informationen verantwortlich.